Die Risikoaufklärung hat zum Inhalt, dass der Patient weiß, welche Gesundheitsrisiken mit einem zahnärztlichen Eingriff verbunden sind, aber auch welche Risiken auftreten, wenn der geplante Eingriff unterbleibt.
Die Aufklärung soll nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen den Patienten in die Lage versetzen, Notwendigkeit, Art, Tragweite, Verlauf, Risiken und Foigen eines Einghffes zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch im großen und ganzen hinsichtlich der wesentlichen Punkte zu verstehen. Dabei geht es nicht um die Vermittlung von medizinischem wie zahnmedizinischem Sachwissen, sondern um die Kenntnis von der Bedeutung des Eingriffes für den Patienten. Dem Patienten müssen daher mögliche Alternativen, z.B. zwischen operativer und konservativer (erhaltener) Behandlung, mitgeteilt werden. Er ist überdie ohne den Eingriff zu erwartende mögliche Verschlimmerung des Leidens zu informieren.
Nicht darüber aufzuklären ist, dass auch geringfügigste Eingriffe unter ungünstigsten Verhältnissen, selbst bei Beachtung allerVorsichtsmaßnahmen zu unvorhersehbaren Komplikationen führen können.
In diesem Zusammenhang ist die Frage besonders interessant, überwejche möglichen Risiken und Komplikationen der Patient unterrichtet werden muss. Maßgeblich ist dabei nicht die allgemeine stadstische Komplikationshäufigkeit, diese wäre für den Einzelfall wenig aussagekräftig und kann auch von Zahnarzt zu Zahnarzt erheblich unterschiedlich ausfallen.
Maßgeblich soll vielmehr sein, was im jeweiligen Einzelfall beim Krankheitsbild, dem Zustand des Patienten und beim Erfahrungsgrad des Operateurs an Nebenwirkungen typischerweise zu befürchten ist.